Der Verlust des Wohnraums bedeutet für Betroffene einen eklatanten Einschnitt in ihr Leben. Dies gilt – altersunabhängig – sowohl für Frauen und Männer, Kinder und Erwachsene.
Der Schutz, den eine Wohnung vermittelt, die Rückzugsmöglichkeiten eines Raumes und die individuelle Ausgestaltung des Alltags, ist durch den Verlust des Wohnraums verloren. Nicht immer unwiederbringlich, doch oftmals – und u.a. aufgrund der schwierigen Wohnungsmarktlage immer häufiger – kommt es zu einer großen zeitlichen Verzögerung, um wieder eigenen Wohnraum beziehen zu können. Obwohl jeder Mensch durch den Verlust seines Wohnraums in seiner Menschenwürde verletzt wird, gibt es einen – politischen wie auch gesellschaftlichen – Konsens hinsichtlich derjenigen, die einer besonderen Schutzbedürftigkeit unterliegen. Darunter fallen, u. a. neben Schwangere und Personen im hohen Alter, auch obdachlose Frauen.
Wohnungslose Frauen werden von der Gesellschaft nur am Rande wahrgenommen. Vereinzelt fallen sie im Stadtbild auf, wenn sie „Platte machen“ oder vor Gewalt ins Frauenhaus fliehen. Bei Einweisung in eine Notunterkunft stellt diese einen massiven Eingriff in die Lebenssituation dar und oftmals mit weitreichenden Folgen. Die Unterkunft, die einem Obdachlosen zur Verfügung gestellt werden muss, soll den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung entsprechen. Dabei muss der Betroffene im Vergleich zum Leben in einem eigenen Zuhause tiefgreifende Einschränkungen hinnehmen, wobei die Grenze des zu Ertragenden dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht beachtet werden. Obwohl in der Verwaltung und in der Rechtsprechung von einem zivilisatorischem Minimum gesprochen wird und Grundsätze hierzu entwickelt wurden , so ist bei Betrachtung dieser und auch der zugrundeliegenden Gerichtsurteile anzumerken, dass viele von ihnen einer Überprüfung unter allgemein gesellschaftlich anerkannten Gesichtspunkten des 21. Jahrhunderts nicht standhalten würden. Ebenso wie gesellschaftliche Lebenswirklichkeiten, Ansprüche, Lebensstandard, Arbeitsprozesse etc. im Laufe der Zeit (notwendigen) Veränderungen und Weiterentwicklungen unterworfen waren und sind, gilt dies auch im Hinblick auf die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung und hier wiederum unabhängig von der Zielgruppe. Jeder Mensch hat ein Anrecht auf eine Notunterbringung, die die Würde des Menschen achtet, respektiert und schützt.
Der Arbeitskreis Frauen der Regionalvertretungen Oldenburg und Osnabrück der ZBS Niedersachsen möchte mit dem Eckpunktepapier „Mindeststandards an eine menschenwürdige Unterbringung in Notunterkünften für den Personenkreis wohnungsloser Frauen“ einen Beitrag hierzu leisten sowie den Blick ausrichten auf die Gruppe der wohnungslosen Frauen, die aufgrund ihrer besonderen sozialen Lebenssituation im erhöhten Ausmaß von Gewalterfahrungen, sexuellen Übergriffen, Traumatisierungen und Familientrennungen betroffen sind.
Eckpunktepapier "Mindeststandards an eine menschenwürdige Unterbringung in Notunterkünften für den Personenkreis wohnungsloser Frauen"